Stationäre Erziehungshilfe (Heimerziehung) nach §§ 34, 35a, 41 Abs. 1 Ziffer 4 in Verbindung mit § 27 KJHG für Mädchen und Jungen im Alter von 6 - 18 Jahren in einer Hausgemeinschaft mit insgesamt 25 Plätzen.
Die stationäre Erziehungshilfe in unserer Einrichtung wird auf der Grundlage der pädagogischen Konzeption erbracht. Sie stellt eine Verbindung dar von:
auf der Grundlage eines beschriebenen oder fortgeschriebenen Hilfeplanes nachhaltig unterstützen und fördern und zwar bis:
Dadurch wird oft auch der Erhalt der Herkunftsfamilie oder der Pflege- bzw. Adoptivfamilie des Kindes oder Jugendlichen gesichert. Die Erziehungsbedingungen und Erziehungskompetenzen in der Familie sollen grundsätzlich verbessert und damit oft auch an die besonderen individuellen Erfordernisse angepasst werden. Der Auftrag schließt schulische, berufsvorbereitende und der beruflichen Integration dienliche Hilfen und die Versorgung des jungen Menschen mit ein.
Der gesetzliche Auftrag konkretisiert sich im Hilfeplan, in dem die Zielsetzungen der pädagogisch-therapeutischen Maßnahmen nach dem Bedarf im Einzelfall vereinbart werden. Diese münden, entsprechend unserer Konzeption, in Erziehungsziele und Aufträge für die Umsetzung mittels Regelangebot und konzeptionsbedingten Leistungen sowie im Rahmen des Hilfebedarfs gesondert vereinbarten individuellen Zusatzleistungen.
Mit diesem Auftrag sind bezogen auf die Angebotsstruktur (Regelleistungen, konzeptionsbedingte Leistungen und individuelle Zusatzleistungen) folgende Kernziele verbunden: